Das Entgelttransparenzgesetz schreibt den Unternehmen nicht vor, wie sie den Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit gestalten, solange die gesetzlichen Vorgaben nach § 21 Abs. 1 und 2 EntgTranspG enthalten sind.
Im Bericht müssen danach dargestellt sein:
- Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und deren Wirkungen sowie
- Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitgeber*innen, die keine der oben genannten Maßnahmen durchführen, haben dies in ihrem Bericht zu begründen.
Der Bericht muss zudem noch folgende nach Geschlecht aufgeschlüsselte Angaben enthalten:
- die durchschnittliche Gesamtzahl der Beschäftigten sowie
- die durchschnittliche Zahl der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten.
Eine möglichst umfassende und ganzheitliche Berichterstattung ist aus mehreren Gründen sinnvoll und dient unter anderem dazu,
- den wachsenden rechtlichen und gesellschaftlichen Anforderungen an die Berichterstattung nachzukommen;
- den Anforderungen aller Anspruchsgruppen gerecht zu werden und deren Erwartungshaltung zu berücksichtigen;
- dem unterschiedlichen Wissensstand der Anspruchsgruppen zu begegnen und deren Informationsbedarf zu entsprechen;
- die Auswrikungen der Maßnahmen systematisch und regelmäßig zu überwachen und deren Messung systematisch zu fördern;
- die Wirksamkeit sämtlicher ergriffener Maßnahmen zu evaluieren und die damit verbundenen Verbesserungmaßnahmen einzuleiten.
Für eine umfassende Berichterstattung, können Prüfschritte als Orientierung.